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Satzung

S a t z u n g   des Vereins
“Hilfe für Kenia’s Kinder“

  • 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Hilfe für Kenia’s Kinder e.V.“   zur Förderung von hilfsbedürftigen Kindern, Straßenkinder und Jugendlichen in Kenia.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Witzenhausen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege einzutragen.
(4) Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
  • 2 Zweck des Vereins
  • Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftige Kinder, Straßenkinder und Jugendlichen  in Kenia zu fördern.
    Der Verein trägt dazu bei, die Lebensbedingungen der hilfsbedürftigen Kinder, Straßenkinder und Jugendlichen in Kenia zu verbessern und den hilfsbedürftigen Kindern, Straßenkindern und Jugendlichen eine schulische Ausbildung zu ermöglichen.
    Zu diesen Zielen gehört ebenso:
  • Die Förderung von Kindern, Straßenkindern und Jugendlichen die einen Schulabschluss absolviert haben und eine Ausbildung antreten möchten.
  • Förderung  durch Geld- und Sachzuwendungen.
  • 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung gesetzlicher Vertreter erforderlich.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied  zuzustellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung  eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand
  • 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils einmal im Kalenderjahr stattfinden und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt – unter Wahrung einer dreiwöchigen Einladungsfrist – durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreter geleitet.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und mit Begründung einzureichen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beantragt wird oder die Interessen des Vereins es erfordern. Hierbei kann die Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Wahl des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Jahresabrechnung des Schatzmeisters und des schriftlichen Prüfberichtes der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Berufung einer vom Vorstand als Mitglied abgelehnten Person
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch einfaches Handaufheben.
Das Stimm- und Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Mitglieds. Abstimmen und wählen kann jede anwesende und natürliche Person. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Wahlen finden grundsätzlich schriftlich und geheim statt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(8) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind  vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzende und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  • 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der
1.Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer(in)

Schatzmeister(in)

Beisitzer(in)

(2) Aufgaben des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der, bzw. die  1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Schatzmeister(in). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vetretungsberechtigt.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) der Vorstand ist ausschließlich zuständig für die Pressearbeit;
h) der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse durchführen; der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden;
i) der Schatzmeister verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Das Vereinsvermögen ist bei einer Bank anzulegen;
j) der Schriftführer verwaltet die Mitgliederlisten, führt die Verhandlungsniederschriften und erledigt das gesamte Schriftwesen des Vereins;
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind,  darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
Der Vorstand kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Vorstandssitzungen sind mindestens  in  jedem  Vierteljahr vorgesehen. Vorstandssitzungen  sind  vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Dabei werden den Mitgliedern des Vorstandes Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Amtszeit des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch den Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
(6) Der Vorstand kann einen Beirat und Projektgruppen berufen.
  • 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig.
Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 3 f.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines    bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person unter der Auflage mit dem Vermögen ausländische Organisationen (hier speziell Kenia) zu unterstützen.

Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins oder ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen.

 

  • 11 Vereinsmittel

 

Vereinsmittel können an dritte, ebenfalls gemeinnützige Organisationen weiter gegeben werden.

  • 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Eschwege.

Die neue Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 10.11.2018 errichtet

Brigitte Apholt, 1.Vorsitzende

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